Berufskraftfahrer-Nachwuchs: EU-Richtlinie 2006/126/EG erhöht Mindestalter für Klassen C und CE auf 21 Jahre: Berufskraftfahrer: MPU für Fahranfänger
Nach langem Hin und Her wurde die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) zum 19. Januar 2013 auch in Deutschland durch die Novellierung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) umgesetzt. Zu den zahlreichen Änderungen gehört auch die Anhebung des Mindestalters für den Erwerb der Klassen C und CE von 18 auf 21 Jahre. Wird es nun noch schwieriger, geeigneten Berufskraftfahrer-Nachwuchs zu finden? Gemäß § 10, Abs. 1 Nr. 7b FeV bleibt es auch in Zukunft beim Mindestalter von 18 Jahren, sofern der Bewerber die Klassen C und CE im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum „Berufskraftfahrer“ erlangt. Gleiches gilt für die Ausbildung zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Dazu zählen gemäß einem Erlass des Nordrhein-Westfälischen Verkehrsministeriums vom 14. Dezember 2012 auch die Ausbildungsberufe zum „Straßenwärter“ und zum „Werkfeuerwehrmann“ (nicht Berufsfeuerwehr).
Gutachten nötig
Die neue Fahrerlaubnisverordnung schreibt gemäß § 10 Abs. 2 FeV jedoch vor, dass für die Fahrerlaubnisklassen C und CE die erforderliche körperliche und geistige Eignung vor Erteilung dieser Klassen durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nachzuweisen ist. Dieser im Volksmund fälschlicherweise als „Idiotentest“ bezeichnete Test besteht im ersten Teil aus einer ärztlichen Untersuchung. Im zweiten Teil folgt ein verkehrspsychologischer Leistungstest, bei dem die Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV überprüft werden. Einen dritten Teil bildet ein abschließendes Gespräch mit einem Psychologen, der die persönliche Reife des Fahrerlaubnisbewerbers feststellen soll. Die Kosten für das Gutachten betragen rund 130 Euro.
Nach Auskunft des NRW-Verkehrsministeriums können die Straßenverkehrsbehörden nur dann von dieser Auflage absehen, wenn das reguläre Mindestalter von 21 Jahren in greifbarer Nähe ist – das heißt nicht mehr als drei Monate entfernt. Ausbildungsbetriebe sollten deshalb in Abhängigkeit vom Alter der Auszubildenden den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde sinnvoll wählen, in manchen Fällen erübrigt sich dadurch die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb der Klassen C und CE auch dann gilt, wenn der Bewerber keine Ausbildung zu den genannten Berufen absolviert, aber erfolgreich die Prüfung „Grundqualifikation“ nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) abgelegt hat. Diese Prüfung besteht aus einem 240-minütigen schriftlichen Teil und aus einem 210-minütigen praktischen Teil. Ein verpflichtender Lehrgang ist für diese Prüfungsart nicht vorgesehen. Seit der Einführung für den Bereich Güterkraftverkehr im Jahr 2009 haben bis Ende 2012 insgesamt 201 Prüfungsteilnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Auflagen bis 21
Bis zum Erreichen des regulären Mindestalters von 21 Jahren wird die Fahrerlaubnis mit Auflagen versehen. Das heißt es darf von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden. Die Auflagen entfallen, sobald der Fahrerlaubnis-Inhaber das Mindestalter von 21 Jahren erreicht hat, die Ausbildung in den genannten Ausbildungsberufen erfolgreich abgeschlossen hat oder die Prüfung „Grundqualifikation“ bestanden wurde. Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird in der Regel aufgrund der drei Anlässe Alkohol (51 %), Drogen (21 %) und Punkte (17 %) fällig und hat im Allgemeinen einen eher negativen Ruf. Daneben gibt es aber noch eine Reihe weiterer MPU-Untersuchungsgründe, wie etwa körperliche und/oder geistige Mängel, Auffälligkeiten in der Fahrerlaubnisprüfung, Fahrlehrerbewerber, sonstige strafrechtliche Auffälligkeiten oder eben die vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis. Im Jahr 2012 wurden von den insgesamt 94.176 MPUs immerhin 4.185 wegen vorzeitiger Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführt – das entspricht einer Quote von 4,4 Prozent. Allerdings sind darin alle Führerscheinklassen enthalten, die Klasse B stellt den Löwenanteil.
Weder Ausbildungsbetriebe noch die Auszubildenden selbst müssen sich aber nun Sorgen machen, dass mit der Novellierung der Fahrerlaubnisverordnung eine neue Hürde für die eh schon raren Berufskraftfahrer-Azubis geschaffen wurde, da es sich im Bereich der vorzeitigen Erteilung von Fahrerlaubnissen nur um eine „abgespeckte“ MPU handelt. Im Gegensatz zu den drei kritischen Untersuchungsanlässen Alkohol, Drogen und Punkte spielt das psychologische Gespräch hier eine eher untergeordnete Rolle. Dies spiegelt sich in den Untersuchungsergebnissen wider. 92,8 Prozent der deshalb Untersuchten verlassen die Begutachtungsstelle als „geeignet“, bei den Klassen C und CE sind es sogar nahezu 100 Prozent.
Der Autor
Volker Uflacker ist Verkehrsfachwirt und im Referat Verkehr, Stadt- und Regionalplanung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld unter anderem für die Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr zuständig.Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio
◂ Heft-Navigation ▸
Gabelstapler , Newsletter Lagerlogistik/Intralogistik , Lagertechnik , Lager und Hallen bzw. Ausstattung , Citylogistik , Ladungssicherung , Antriebsarten, Kraftstoffe und Emissionen , Kommissionierung , Lieferwagen und Transporter , Paletten , Versand, Umschlag und Lieferung , Fuhrpark- und Flottenmanagement , LogiMAT , E-Commerce , Lkw , KEP-Dienste , Automatisierung , Logistik- bzw. Transport-Dienstleistungen , Lastenräder (Cargobikes, Radkutschen etc.) , Intralogistik - Lagerlogistik , Industrie 4.0 , Anhänger und Aufbauten , Elektromobilität , Flurförderzeuge (Sonst.)