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ADR- und IMDG-Code-Vorschriften: 50% Gefahrguttransporte auf Straße - UN-Nummer & Gefahrzettel: Bezettelung von Gefahrgut

Um sicher zu transportieren, muss neben einer zugelassenen Verpackung von außen klar erkennbar sein, was für ein Gefahrgut verpackt ist.

Symbolbild LOGISTRA (Foto: T. Schweikl)
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Redaktion (allg.)

Beim Transport von Gefahrgut sind für die verwendete Verpackung in den Gefahrgutvorschriften Straße (ADR) und See (IMDG-Code) im Abschnitt 5.2 und in den Gefahrgutvorschriften Luft (IATA-DGR) im Abschnitt 7 genaue Angaben festgelegt. Da fast 50 Prozent aller Gefahrguttransporte auf der Straße durchgeführt werden, schauen wir zunächst in diese Vorschriften (ADR). Hier steht zum Beispiel: „Sofern nicht anders vorgeschrieben, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter mit den vorausgestellten Buchstaben UN und dem entsprechenden Gefahrzettel zu versehen.“ Die Größe der UN-Nummer ist hierbei allerdings nicht vorgeschrieben. Sie muss lediglich gut sicht- und lesbar sein. Anders bei den Gefahrzetteln. Diese haben eine Rautenform und müssen für Verpackungen generell eine Seitenlänge von 100 mm aufweisen.

Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen sie im Ausnahmefall allerdings geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben. Darüber hinaus müssen die Gefahrzettel der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten, also nicht bei der ersten Berührung schon wieder abfallen. Die Gefahrzettel haben entsprechend der Gefahrklasse unterschiedliche Farben. Zusätzlich ist im oberen Teil das entsprechende Gefahrsymbol und im unteren Teil eine Ziffer abgebildet, die auf die Nummer der Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse hinweist (siehe Kasten rechts). In den meisten Fällen sind ein Gefahrzettel und eine UN-Nummer auf dem Versandstück angebracht. Für Großpackmittel (

 

zum Beispiel IBC) mit mehr als 450 l Inhalt, Großverpackungen und radioaktive Stoffe ist die Kennzeichnung auf zwei gegenüberliegenden Seiten vorgeschrieben. Bei Gasflaschen ist eine „Bananen-Kennzeichnung“ erlaubt, das heißt die Kennzeichnung darf verkleinert auf der Flaschenschulter angebracht werden. Und bei der Kennzeichnung von Druckgaspackungen (Spraydosen, UN 1950) muss das Versandstück die Aufschrift „UN 1950 AEROSOLE“ tragen.


Umverpackungen


Weitere Besonderheiten der Kennzeichnung aller Verkehrsträger sind Umverpackungen. Sie müssen mit dem Aufdruck „UMVERPACKUNG“ oder „OVERPACK“ versehen sein und für jedes enthaltene gefährliche Gut mit der entsprechenden UN-Nummer und dem zugehörigen Gefahrzettel versehen sein. Ausnahmen sind Verpackungen, bei denen Kennzeichnungen und Gefahrzettel für alle Güter durch die Umverpackung hindurch sichtbar bleiben. Bei Verpackungen mit flüssigen Stoffen ist zwingend darauf zu achten, dass sie auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Ausrichtungspfeilen versehen werden, wenn die Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind. Das gilt auch für Umverpackungen, wenn darin enthaltene Packstücke mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet sind. Werden umweltgefährliche beziehungsweise im Seetransport Meeresschadstoffe gekennzeichnet, so ist zusätzlich zu dem Gefahrzettel das Kennzeichen „Fisch und Baum“ anzubringen. Beim Transport in begrenzten Mengen (Limited Quantities) müssen nicht alle Gefahrgutvorschriften beachtet werden, da der Gefahrzettel durch die besondere Kennzeichnung ersetzt wird (siehe Kasten unten rechts). Übrigens dürfen bei einem Straßentransport, dem eine See- oder Luftbeförderung folgt oder erfolgt ist, die Vorschriften und Kennzeichnung des entsprechenden Verkehrsträgers angewendet werden. Lassen Sie uns einen genaueren Blick auf den Seetransport werfen. Was für weitere Besonderheiten gibt es hier? Neben der UN-Nummer muss auch der richtige technische Name der gefährlichen Güter auf das Versandstück aufgebracht werden, wie beispielsweise ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G. (Caprylylchlorid) UN 3265 | CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S. (caprylyl chloride) UN 3265. Der entsprechende Gefahrzettel ist zwingend auf der gleichen Seite wie die technische Bezeichnung anzubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass genug Platz auf dem Versandstück zur Verfügung steht.


Dauerhaft kennzeichnen

Ferner ist es erforderlich, dass die Beschriftung und Kennzeichnung so beschaffen ist, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Dieses ist ein ganz wichtiges Kriterium bei der Beschaffung der Gefahrzettel beziehungsweise der Beschriftung. Diese Vorschriften sind für Versandstücke mit gefährlichen Gütern anzuwenden. Doch wie sieht es mit den Fahrzeugen und Containern aus? Sie ahnen es, auch hier gibt es Vorschriften zu beachten. Lassen Sie uns zunächst auf die Straße schauen. Im Stückguttransport ist es noch relativ einfach. So müssen die Beförderungseinheiten oberhalb der Freistellungsgrenze nach 1.1.3.6 vorne und hinten mit einer orangefarbenen Tafel gekennzeichnet werden. Diese Tafel hat die Maße 40 x 30 cm (B x H) und muss eine 15-minütige Feuereinwirkung aushalten. Bei einem Pkw darf die Tafel allerdings kleiner sein, nämlich 30 x 12 cm. Es gibt aber auch Transportarten, wie die Beförderung in loser Schüttung, bei Tankcontainern und in ortsbeweglichen Tanks, bei denen eine Kennzeichnung des Fahrzeugs mit sogenannten Großzetteln beziehungsweise Placards gefordert wird. Placards sind die bereits bekannten Gefahrzettel, jedoch haben sie eine vorgeschriebene Seitenlänge von mindestens 250 mm. Sie werden an beiden Seiten des Fahrzeugs und hinten angebracht. Werden Container, MEGC, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks transportiert, muss an allen vier Seiten mit Placards gekennzeichnet werden. Bei umweltgefährlichen und Meeresschadstoffen muss auch hier das Kennzeichen „Fisch und Baum“ zusätzlich als Placard angebracht werden. Nicht zu vergessen die orangefarbene Tafel vorne und hinten an der Beförderungseinheit.

Bei der Beförderung in Tanks oder loser Schüttung werden auf den orangenen Tafeln Kennzeichnungsnummern angebracht, die Hinweise auf das beförderte Gut und dessen Eigenschaften geben. Im Seeverkehr gibt es noch weitere Vorschriften zu beachten. So ist dort eine Kennzeichnung der Beförderungseinheiten (Container oder Fahrzeug) mit Placards an allen vier Seiten obligatorisch. In besonderen Fällen ist entweder der richtige technische Name oder die UN-Nummer des Gefahrgutes auf zwei Seiten der Beförderungseinheiten oder den Containern anzubringen. Die einfachere Variante ist die UN-Nummer entweder auf dem Placard oder daneben auf einer orangefarbenen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 x 300 mm Höhe und Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand. Und nie vergessen: Beim Seetransport müssen die Placards und Kennzeichnungen auch dann noch erkennbar sein, wenn diese sich drei Monate im Seewasser befunden haben. Grundsätzlich gilt, dass Gefahrgut nur in dafür geeigneten, das heißt zugelassenen Verpackungen transportiert werden darf.

Diese Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung (Codierung) versehen, beginnend mit dem Zeichen UN und einer Buchstabenkombination, zum Beispiel „UN 1A1 / X / 350 / 98 / D / BAM2203- GDH“. Eine Ausnahme gibt es bei begrenzten und bei freigestellten Mengen, hier ist lediglich eine „geeignete“ Verpackung erforderlich. Im Lufttransport werden noch strengere Anforderungen an die Kennzeichnung gestellt. Grundsätzlich gelten aber die gleichen Gefahrzettel und Kennzeichnungen wie im Straßen- oder Seetransport. Aber Achtung: Bei begrenzten Mengen muss das neue Kennzeichen verwendet werden, allerdings mit einem Y versehen. Dieses ist im Straßen- und Seetransport ebenfalls gültig.

 

 

 

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