Laderampen von 0,5 bis 1,0 Meter: Unfall- und Absturzgefahren bei Gabelstaplern: Laderampen: Schnittstellen zur Straße

Laderampen vereinfachen das Verladen schwerer Güter, stellen aber auch besondere Anforderungen an die Sicherheit.

Symbolbild LOGISTRA (Foto: T. Schweikl)
Redaktion (allg.)

Die Ausführungen von Laderampen reichen von der ­einfachen Betonrampe mit Überladeblech über Sägezahnrampen und Überladebrücken bis hin zur automatischen Schleuse mit hydraulischer Überladebrücke. Laderampen gleichen den Höhenunterschied zur Lkw-Ladefläche aus. Ihre Höhe reicht von 0,5 bis über 1,0 Meter.

Gefahren auf Laderampen
Dieser Höhenunterschied birgt Unfall- und Absturzgefahren, vor allem für Personen oder Flurförderzeuge. Beim Absturz von Gabel­staplern haben sich schon schwere und sogar tödliche Unfälle ereignet. Auch aufgrund dieser schweren Unfälle mussten Gabelstapler mit Fahrerrückhaltesystemen ausgerüstet werden.
Die Absturzgefahren werden nicht nur durch fehlende Absturzsicherungen verursacht. Auch schlecht erkennbare Rampenkanten, rutschige Verkehrswege durch Verschmutzung oder Witterungseinflüsse wie Schnee und Eis erhöhen das Absturzrisiko.
Häufig fehlen Abgänge, um von der Laderampe sicher das Betriebs­gelände zu erreichen, oder vorhandene Abgänge werden nicht genutzt. Hinzu kommen noch Gefahren durch das Einengen der Verkehrswege, wenn zum Beispiel Ladegut auf der Laderampe abgestellt wird oder die Laderampe als Lagerfläche genutzt wird.
Anforderungen an Laderampen sind insbesondere in der neuen Arbeitsstättenverordnung geregelt. Danach müssen Laderampen entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung ausgelegt sein.
Die Mindestbreite einer Laderampe ergibt sich aus der Breite des Transportgutes beziehungsweise Transportmittels und einem Sicherheitsabstand auf beiden Seiten des Ladegutes. Bei von Hand bewegten Transportmitteln beträgt dieser ­Sicherheitsabstand mindestens 30 Zentimeter auf beiden Seiten des Ladegutes, bei kraftbetriebenen Transportmitteln beiderseits mindestens 50 Zentimeter. Die Lade­rampe sollte aber immer mindestens 80 Zentimeter breit sein.

Rutschhemmung beachten
Laderampen müssen rutschhemmend sein. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen wie Eis und Schnee sollten sie gegebenenfalls überdacht werden. Ansonsten muss sichergestellt sein, dass Laderampen schnee- und eisfrei gehalten werden.
Ungesicherte Rampenkanten müs­sen durch gelb-schwarze Schrägstreifen gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss für Beschäftigte zu erkennen sein, die sich auf der Laderampe bewegen.
Damit die Laderampe von Fußgängern sicher erreicht werden kann, muss zumindest ein Abgang als Treppe oder geneigte Fläche vorhanden sein. Bei Laderampen mit einer Länge von mehr als 20 Metern ist ein Abgang an jedem Ende erforderlich.
Laderampen müssen soweit wie möglich mit einer Sicherung gegen Absturz ausgerüstet sein. Dies gilt insbesondere ab einer Rampenhöhe von einem Meter und für Bereiche, die üblicherweise nicht als Ladestellen benutzt werden. Als Absturzsicherung eignet sich ein festes Geländer mit Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. In Ausnahmefällen können auch Einsteck- oder Klappgeländer ausreichend sein.

Verkehrswege freihalten
Wird das Ladegut in Längsrichtung auf der Ladebrücke bewegt, ist die Ladebrücke gleichzeitig Verkehrsweg und muss alle entsprechenden Anforderungen erfüllen. Ladrampen müssen – wie alle Verkehrswege – frei von Hindernissen und Stolperstellen sein. Die Lagerung von Gegenständen wie Leerpaletten, Ladegut oder gar Gefahrstoffkanistern ist nicht zulässig.
Muss in Ausnahmefällen kurzfristig etwas abgestellt werden, darf der verbleibende Abstand zur Vorderkante der Laderampe nicht kleiner als 0,5 Meter sein.
Um beim Be- oder Entladen eines Lkw den Abstand und Höhenunterschied zwischen Laderampe und Lkw-Ladefläche auszugleichen, werden Überladebleche oder fest montierte Ladebrücken, zum Teil auch hydraulische Brücken, eingesetzt. Die Mindestbreite von Ladebrücken und Ladestegen beträgt 1,25 Meter. Beim Fahren mit handbetätigten Transportmitteln muss die nutzbare Breite mindestens der Spurweite des Transportmittels ­zuzüglich eines ­Sicher­heitsabstandes von 0,35 Metern auf jeder Seite entsprechen.
Die Neigung soll möglichst gering sein und darf 12,5 Prozent nicht überschreiten, das heißt, auf einer Strecke von einem Meter ist ein Höhenunterschied von 12,5 Zentimetern zulässig. Kritisch sind auch die Übergänge zur Laderampe beziehungsweise zur Lkw-Ladefläche. Dort dürfen keine Absätze oder hochstehende Kanten das Transportieren erschweren.

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Ladestege sichern
Bewegliche Überladebleche müssen gegen Verschieben gesichert werden, empfehlenswert sind selbst­tätig wirkende Verschiebesicherungen. Überladebrücken müssen in der ­Ruhestellung eine sicher begeh- und befahrbare Fläche bilden oder, wenn sie schwenkbar an der Vorderkante der Rampe befestigt sind, in der oberen Stellung sicher gehalten sein. Auch hochkant abgestellte Ladestege müssen gegen Umfallen oder ­Herabschlagen gesichert werden.
Der Lkw wird meist mit einem Handhubwagen oder Gabelstapler befahren. Dabei muss der Lkw in jedem Fall gegen Wegrollen gesichert sein, zum Beispiel mit Unterlegkeilen oder speziellen Andocksystemen. Auch darf der Lkw erst wieder in Bewegung gesetzt werden, wenn das Ladepersonal die Freigabe erteilt hat.

 

Autor:

Andreas Büsse (42) ist technischer Aufsichtsbeamter (Aufsichtsperson) bei der ­Berufs­ge­nossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Branchenverwaltung Druck und Papierverarbeitung. Er berät Druckereien und papierverarbeitende Betriebe rund um Arbeitssicherheit.

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