IHK Rhein-Neckar: Abgleich von Empfänger-Daten mit EU- und US-Antiterror- und Embargolisten verpflichtend: Rechtssicher exportieren
Erst prüfen, dann liefern“ – so lautet die Grundregel der Exportkontrolle. Doch was für die meisten exportierenden Unternehmen Routine ist, wird von Versendern mit seltenen Exportaufträgen oft vernachlässigt: der Abgleich von Namen und Adresse der Empfänger mit den Antiterror- und Embargolisten der EU und der USA. „Die Listen werden laufend aktualisiert“, sagt Oliver Falk, Zollexperte der IHK Rhein- Neckar. „Zwei Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sind sie verpflichtend. Wer dann noch an erfasste Personen oder Staaten liefert, macht sich strafbar.“
Nachlässigkeiten gegen dieses sogenannte Compliance Screening können hohe Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren zur Folge haben. Das gilt auch für die Ausfuhr ziviler Güter, die für militärische Zwecke missbraucht werden können (Dual-Use-Güter). Denn mit dem neuen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die am 1. September dieses Jahres in Kraft getreten sind, werden fahrlässige Arbeitsfehler zwar nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet, vorsätzliche Verstöße jedoch als Straftat verfolgt.
Die verschärften Sanktionen sind nur eine von zahlreichen Änderungen, die seit September und mit dem Jahreswechsel für Exporte gelten. „Im komplexen Zoll- und Exportrecht auf dem Laufenden zu bleiben, ist selbst für Experten nicht einfach“, urteilt Jürgen Schaub, Geschäftsführer der Zollagentur Schaub mit Sitz im hessischen Petersberg bei Fulda. „Sogar bei vielen Speditionen herrscht Halbwissen vor und die Vorgaben werden vernachlässigt.“
Bislang konnten sie auf ihr Glück vertrauen. Denn personell stehen die Außenprüfer der Zolldienststellen unter starkem Druck. Regelmäßige Kontrollen erfolgen eher selten. „Das wird sich in den kommenden ein bis zwei Jahren dramatisch ändern“, meint Schaub. Denn auch der Zoll vernetzt sich. Mit Querprüfungen können die Zöllner künftig vom Bürostuhl aus die Einhaltung von Vorschriften überprüfen, ohne direkt vor Ort sein zu müssen.
Umso wichtiger ist es, sich mit den wichtigsten Neuerungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht auseinanderzusetzen. Dies gilt zunächst für das AWG und die AWV. Nach mehr als 50 Jahren wurde das Gesetzeswerk grundlegend sprachlich überarbeitet und gestrafft. So macht die Novelle aus ehemals 50 Paragrafen jetzt 28. „Aus einem Flickenteppich mit vielen deutschen Sonderregelungen wurde ein übersichtliches Standardwerk“, sagt IHK-Experte Falk. Dabei bringt die Neufassung das deutsche Außenwirtschaftsrecht mit den europarechtlich etablierten Begriffen in Einklang. Zudem wurden die Vorschriften zum außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrverfahren an die Vorschriften des Ausfuhrverfahrens angeglichen und beide nun einheitlich in der AWV geregelt. Und: Veraltete deutsche Sondervorschriften für Dual-Use-Güter, die mittlerweile vom europäischen Recht überlagert wurden, sind entfallen.
Gelangensbestätigung
„Zudem sollten Dienstleister das Thema Gelangensbestätigung im Blick behalten“, rät Jutta Dold, Geschäftsführerin des gleichnamigen Beratungsunternehmens für Exportabwicklung in Ehrenkirchen. Diese wird bei Eigentransporten oder Selbstabholung
durch den Abnehmer notwendig, wenn es sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in die EU handelt. Abnehmer im europäischen Ausland bescheinigen damit den Erhalt der Ware.
Beauftragt der Versender für den Transport einen Spediteur, ist als Alternative zur Gelangensbestätigung weiterhin die bisherige Spediteursbescheinigung als Nachweisdokument zulässig. Sie muss sich nun jedoch auf die Bestätigung eines tatsächlich erfolgten Transports durch den Spediteur und nicht nur auf die beabsichtigte Verbringung beziehen. Neu ist, dass die Spediteursbescheinigung künftig elektronisch übermittelt werden kann. Zudem entfallen einige der Angaben zu Packstücken, deren Anzahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern.
Der CMR-Frachtbrief wird als Nachweispapier künftig nur noch anerkannt, wenn er in Feld 24 eine Empfängerunterschrift enthält. Für Kurierdienstleistungen wurde noch kurzfristig eine Vereinfachung beim Tracking & Tracing (T&T) von Warensendungen mit einem Gesamtwert bis 500 Euro eingeführt. Danach kann in diesen Fällen auf das T&T-Protokoll verzichtet werden, wenn ein Nachweis über die Bezahlung der Lieferung geführt wird. Gleichwohl: „Bei allen anderen Sendungen fällt den T&T-Protokollen künftig eine erhöhte Relevanz als Nachweispapier zu“, fasst Falk zusammen.
Änderungen kommen auch bei den Steuervorteilen, die die EU nach dem Allgemeinen Präferenz-System (APS) bei Einfuhren aus Entwicklungsländern gewährt. Ab 1. Januar 2014 entfallen diese Vergünstigungen für Waren mit dem Ursprung Golfstaaten und Libyen, Malaysia, Russland, Weißrussland und Kasachstan sowie aus den südamerikanischen Staaten Argentinien, Brasilien und Uruguay. „Wenn ein Land in Anhang II der Verordnung (EU) 978/2012 nicht enthalten ist, dann gibt es 2014 auch keine Entwicklungsländerpräferenzen mehr“, so IHK-Experte Falk. „Das werden künftig nur noch 87 Staaten sein.“
Jährliches Ritual für Exporteure ist auch zum 1. Januar 2014 der Abgleich der Warentarifnummern. Auf ihrer Basis werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ausgesprochen und die jeweils erforderlichen Dokumente ermittelt. „Sie sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel“, erläutert Falk. „Ihre Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung zum Jahresbeginn ist Standard für die Unternehmensprozesse von Exporteuren.“ Darüber hinaus ist beim Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU vom kommenden Jahr an verpflichtend, die Meldung für die Innergemeinschaftliche Handelsstatistik (Intrastat) in elektronischer Form abzugeben.
Softwareunterstützung
Zumindest was den Abgleich mit den Compliance-Listen betrifft, können Unternehmen auf die Unterstützung des Computers bauen. „Alle Anbieter der ATLASSoftware bieten auch Subsysteme, die Adressdaten im Hintergrund automatisch abgleichen“, erklärt Dold. Derartige Compliance-Lösungen werden regelmäßig aktualisiert und bieten eine Prüfung auf Länderembargos, güterbezogene Genehmigungspflichten und den Endverwendungszweck. Sie beinhalten Prüfungen nach deutschem und EU-Recht und US-EAR (Export Administration Regulations). „Durch den Einsatz von Software entfällt die tägliche Recherche und Prüfung der aktuellen Gesetzeslage“, sagt Ulrich Lison, Exportund Zollexperte des Stuttgarter Softwareherstellers AEB.
Viele kleinere Betriebe hinterfragen die Wirtschaftlichkeit einer solchen IT-Investition. Ihnen rät Exportberaterin Dold die Außenwirtschaftsberater der Industrie und Handelskammern zu kontaktieren oder bei der Zollabwicklung gleich mit Experten zusammenzuarbeiten. Allerdings sehen viele Unternehmen für so ein Outsourcing noch zu wenig Handlungsbedarf.
Rainer Barck
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