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Brisantes Thema für Gütertransportbranche: Risiko Mindestlohn: Rechtsanwalt Axel Salzmann von Kravag im Interview

Rechtsanwalt Axel Salzmann, Leiter des Kravag Kompetenzzentrums Straßenverkehrsgewerbe und Logistik, über die für die Transportbranche brisante Auftraggeberhaftung im Mindestlohngesetz und über Unklarheiten bei der Vergütung von Bereitschaftszeiten.

"Man muss Zivil- und Strafrecht unterscheiden." Axel Salzmann | Bild: Kravag
"Man muss Zivil- und Strafrecht unterscheiden." Axel Salzmann | Bild: Kravag
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Redaktion (allg.)

LOGISTRA: In der Gütertransportbranche herrscht momentan beim Thema Mindestlohngesetz (MiLoG) eine große Unsicherheit, wenn es um die sogenannte Auftraggeberhaftung geht. Herr Salzmann, was ist damit eigentlich gemeint?
Axel Salzmann: Das Mindestlohngesetz sieht in Analogie zum Arbeitnehmerentsendegesetz ebenfalls eine Auftraggeberhaftung vor. Diese greift verschuldensunabhängig. Das ist in der Transportbranche, die häufig mit Subunternehmern arbeitet, ein hoch brisantes Thema. Denn Arbeitnehmer, die vom Subunternehmer nicht den Mindestlohn bekommen, können nun direkte Ansprüche an den ursprünglichen Auftraggeber richten und die Lohndifferenz bei ihm einfordern.
Wie ist dieser Auftraggeberbegriff gefasst? Kann ein Industrie- oder Handelsbetrieb, der einen Transportdienstleister beauftragt, auf diese Weise auch in die Haftungsfalle schlittern?
Nein, so weit geht das nicht. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat in einer ersten Überarbeitung des Mindestlohngesetzes den Begriff „Auftraggeber“ präzisiert und auf den Dienstleistungsbereich reduziert. Die Auftraggeberhaftung greift also nur, wenn ein Unternehmen eigene vertraglich übernommene Pflichten an einen Dritten überträgt. Das genau ist der Fall, wenn ein Transportunternehmer einen Transportauftrag an einen Subunternehmer des gewerblichen Güterverkehrs weitergibt. Wenn er jedoch beispielsweise eine Werkstatt beauftragt, seinen Lkw zu reparieren, oder Leistungen an einen Gebäudereinigungsbetrieb abgibt, haftet er nicht für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes.

Was sollte ein Transportunternehmer bei der Auftragsweitergabe beachten, damit er nicht zur Rechenschaft gezogen wird?
In jedem Fall sollte das Transportunternehmen vertraglich mit dem Subunternehmer vereinbaren, dass er sich an die Regelungen des Mindestlohngesetzes hält. Zudem sollte festgelegt werden, dass der ursprüngliche Auftraggeber von der Haftung freigestellt ist, wenn der Zoll bei einer Prüfung des Subunternehmers einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz feststellt. Diese Freistellung muss unbedingt auch für Aufträge gelten, die der Subunternehmer wiederum an andere nachgestellte Subunternehmer weitervergibt. Freistellungsvereinbarungen empfehle ich dringend allen Transportunternehmen, aber auch jedem Spediteur, der ebenso von der Auftraggeberhaftung betroffen ist.
Muss der Auftraggeber eigentlich nur für die Lohndifferenz haften oder kommt da noch anderes auf ihn zu?
Hier muss man die zivilrechtliche Seite, wo es um den Lohnausgleich geht, von der strafrechtlichen Seite unterscheiden, bei der der Zoll, der für die Kontrolle der Einhaltung der MiLoGVorschriften zuständig ist, beim Verstoß gegen das Mindestlohn-gesetz ein Bußgeldverfahren einleiten kann. Die Bußgelder bewegen sich dabei in einer Größenordnung von bis 500.000 Euro. Wir wissen aus Branchen wie dem Baugewerbe, in dem es schon seit Langem einen Mindestlohn gibt, dass durchaus hohe Bußgelder verhängt werden, die die Existenz des betroffenen Unternehmens gefährden können.
Sind Ihnen Fälle im Zusammenhang mit dem neuen MiLoG bekannt?
Derzeit gibt es bereits vielfältige Kontrollaktivitäten des Zolls im Zusammenhang mit dem neuen Mindestlohngesetz. Die Devise hieß dabei im ersten Halbjahr nach der Einführung: erst einmal aufklären statt bestrafen. Es gibt aber auch bereits laufende Verfahren, die allerdings noch in der Schwebe sind, sodass ich dazu noch nichts sagen kann. Fest steht jedenfalls, dass der Zoll ordentlich auf- rüstet und in diesem und im kommenden Jahr 1.600 neue Mitarbeiter einstellt, die sich mit der Einhaltung des Mindestlohngesetzes beschäftigen. Nachdem der Unternehmerbegriff von Frau Nahles nun genauer definiert ist, werden sich diese Leute noch stärker auf die Branchen Transportgewerbe, Gastronomie und Baugewerbe konzentrieren. Industrie und Handel sind von der Auftraggeberhaftung ja nicht mehr betroffen.
Die Schonfrist ist also vorbei?
Besonders aufpassen sollten Transportunternehmen, die Subunternehmen aus osteuropäischen Staaten beauftragen, da es dort ein ganz anderes, nämlich viel niedrigeres Mindestlohngefüge gibt. Da können sich die Differenzen zum deutschen Mindestlohn ganz schnell zu enormen Summen addieren.
Gibt es noch weitere Knackpunkte im Zusammenhang von Mindestlohngesetz und Auftraggeberhaftung, die der Transportunternehmer beachten sollte?
Da sind sicherlich die sogenannten Bereitschaftszeiten zu nennen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zwar nicht arbeitet, sich aber in Bereitschaft hält, zu vergüten sind. Ob das auch nach dem Mindestlohngesetz zu geschehen hat, bleibt offen. Denn das Bundesarbeitsministerium vertritt hier die Ansicht, dass das im Einzelfall von den Gerichten zu entscheiden ist. Da nach meiner Erfahrung für Bereitschaftszeiten in der Regel deutlich weniger als der Mindestlohn von 8,50 Euro gezahlt wird, lauert da für viele Unternehmen vielleicht eine böse Überraschung.
Was raten Sie in solchen Fällen konkret?
Die Unternehmen selbst müssen peinlichst darauf achten, dass das Mindestlohngesetz im eigenen Betrieb eingehalten wird. Und dabei würde ich in jedem Fall auch die Bereitschaftszeiten einbeziehen, damit hier nicht unabsehbare Risiken entstehen. Gegen Lohndifferenzforderungen nach dem Mindestlohngesetz im eigenen Betrieb kann man sich übrigens nicht versichern.

Gibt es denn Versicherungen, mit denen man sich gegen die möglichen arbeits- und strafrechtlichen Folgen sowie mögliche Lohnforderungen im Zusammenhang von Mindestlohngesetz und Auftraggeberhaftung schützen kann?
Wir haben bei der Kravag ein spezielles MiLoG-Schutzpaket geschnürt, das wir zusammen mit Verbänden des Transportgewerbes ausgearbeitet haben. Da geht es zum einen um die Absicherung von Lohnforderungen, die gemäß Mindestlohngesetz auf ein Unternehmen als Auftraggeber zukommen können. Ich möchte noch einmal betonen, dass dieser Schutz natürlich nicht für eigenes Personal gilt. Zum anderen bieten wir Rechtsschutz unter anderem bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz, bei Lohnforderungen betriebsfremder Mitarbeiter sowie bei Entzug von öffentlichen Aufträgen bei dem Vergabeverfahren.
Was kosten diese Versicherungen?
Wir haben dazu ein Prämienmodell entwickelt, das sich an dem Umsatz des versicherten Unternehmens orientiert. Bei einem Jahresumsatz von einer Million Euro empfehlen wir beispielsweise für den zivilrechtlichen Bereich (Nachzahlungsforderungen betriebsfremder Arbeitnehmer) eine Versicherungssumme, also Jahreshöchstentschädigung, von 50.000 Euro. Dafür müsste das Unternehmen einen Jahresbeitrag von netto 880 Euro zahlen. Für den Rechtsschutz im strafrechtlichen Bereich wären bei einem Jahresumsatz von einer Million Euro 402 Euro fällig. Diese Prämienbeispiele gelten für Mitglieder der Verbände BGL, DSLV, BWVL, AMÖ sowie BDO.

Das Interview führte Torsten Buchholz.

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