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Aktuelles Urteil: Bundesfinanzhof entscheidet über Anerkennung des CRM Frachbrief

Wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden hat, kann bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur der Nachweis auch ohne Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke geführt werden.
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Redaktion (allg.)
Des Weiteren weist der BFH darauf hin, dass ein CMR-Frachtbrief alle nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV erforderlichen Angaben enthalten muss, um als Versendungsbeleg gültig zu sein. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zum Auslieferungsort und Ausstellungstag. Der Bundesfinanzhof hat damit entschieden, dass der Nachweis der Versendung auch durch einen CMR-Frachtbrief geführt werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält. Auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des abholenden Spediteurs oder Frachtführers zählt nicht zu den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Belegnachweises. Der Frachtbrief ist nach Art. 9 Abs. 1 eine Beweisurkunde und schafft u.a. die widerlegliche Beweisvermutung für den Abschluss des Frachtvertrages, die Übernahme des Gutes, den Inhalt des Beförderungsvertrages, die Unversehrtheit der Verpackung (Art. 9 Abs. 2) und die Anzahl der Frachtstücke (Art. 9 Abs. 2). Diese besonderen Beweisvorkehrungen des CMR-Frachtbriefs setzen aber nach Art. 5 CMR die Unterzeichnung des CMR-Frachtbriefs durch Absender und Frachtführer voraus. BFH Urteil vom 17.02.2011 (VR 28/10)
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