Werbung
Werbung

Auf die Polzei warten

Bei Verlassen des Unfallortes vor Eintreffen der Polizei hat ein Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz, auch dann nicht, wenn er sein Fahrzeug und seine Papiere an der Unfallstelle zurücklässt.
Werbung
Werbung
Redaktion (allg.)
Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) nun entschieden. Im verhandelten Fall war ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug nachts von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens geprallt. Noch vor dem Eintreffen der Polizei verließ er die Unfallstelle. Dabei ließ er sein Fahrzeug sowie seine Papiere zurück. Die Kaskoversicherung verweigerte anschließend die Zahlung des Schadens. Der Unfallfahrer klagte und berief sich dabei auf Schuldunfähigkeit. Er habe nach dem Unfall unter Schock gestanden. Die Klage wurde abgelehnt. Der Kläger habe durch das Verlassen des Unfallortes seine Pflicht zur Aufklärung verletzt, zitiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) das Gericht. Daher sei die Versicherung nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Um konkrete Fragen zu seinen Personalien und zum Unfall zu ermöglichen, hätte er warten müssen, bis die Polizei eintraf. Dies ist wichtig, da es versicherungsrechtlich auch darum geht, ob der Verursacher unter Alkoholeinfluss stand. Diese Überprüfung wird aber durch das Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht (OLG Saarbrücken, Az: 5 U 424/08). (swe)
Werbung
Werbung