27.01.2010
Redaktion (allg.)
Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin, deren Muttersprache kroatisch ist, ist bei der Beklagten als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin langjährig beschäftigt. Die Beklagte forderte sie Mitte 2006 zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen komme. Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie aufgrund ihrer Nationalität zu diskriminieren. Nachdem die Klägerin lange Zeit arbeitsunfähig krank gewesen war, wandte sich die Beklagte ein weiteres Mal Ende Januar 2008 an die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin und machte ihr nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit den Kollegen Grundvoraussetzung sei. Die Klägerin solle ihre Resistenz gegenüber der Sprache des Landes aufgeben. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro wegen Diskriminierung geltend. Die sodann von der Klägerin erhobene Entschädigungsklage wies das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn ab.
Die Berufung der Klägerin vor dem LArbG Schleswig-Holstein hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine den Entschädigungsanspruch auslösende Belästigung nach § 3 Abs. 3 GG aufgrund der ethnischen Herkunft dar. Die von der Klägerin als unerwünscht empfundene Aufforderung der Beklagten erfolgte erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Für die Beklagte spielte weder die Herkunft der Klägerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle, vielmehr forderte diese die Klägerin zum Besuch eines Sprachkurses auf, weil sie deren Deutschkenntnisse für unzureichend hielt. Auslöser für die Aufforderung war nicht die jugoslawische Herkunft der Klägerin, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz. Auch eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor. Denn nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise sei eine Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG. Hinzukommen müsse, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird. Hiervon könne auch bei einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz werde einem ausländischen Arbeitnehmer nicht dessen Würde abgesprochen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. (swe)
Quelle: juris