Einspruch gegen Bußgeldbescheid nicht per E-Mail

Ein Einspruch gegen Bußgeldbescheide für Verkehrssünden kann nicht per E-Mail eingereicht werden. Das hat nun das Landgericht Heidelberg in zweiter Instanz entschieden. Begründung: Bei der elektronischen Post fehlt die Unterschrift.
Redaktion (allg.)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) schreibt vor, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsbehörde erklärt werden muss. Darauf wird ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, die dem Bußgeldbescheid beigefügt ist. Schriftform bedeutet laut dem Gericht naturgemäß, dass das Schriftstück unterzeichnet ist, was bei einer E-Mail nicht der Fall ist. Dadurch stehe die Identität des Erklärenden nicht eindeutig fest. Zwar gebe es Bestrebungen, die elektronischen Erklärungen zu ermöglichen, eine entsprechende Rechtsverordnung bestehe aber für Baden-Württemberg nicht. Der Betroffene hat für seinen Einspruch somit einen ungültigen Weg gewählt und muss das Bußgeld zahlen (LG Heidelberg, 11 QS 2/08 Owi// SVR 2009,105). (swe)