Es muss ausgestempelt werden

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mainz droht einem Arbeitnehmer, der für eine Raucherpause nicht ausgestempelt hat, im schlimmsten Fall die Kündigung.
Redaktion (allg.)
Im zu entscheidenden Fall war ausdrücklich angeordnet worden, dass Arbeitnehmer ausstempeln müssen, bevor sie eine Raucherpause einlegen dürfen. Ein Arbeitnehmer unterließ jedoch das Ausstempeln. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitgeber hierdurch veranlasst wird, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung erbracht hat. In der Regel muss vor der Kündigung jedoch eine entsprechende Abmahnung erfolgen. (swe) LAG Mainz, 6.5.2010 - Az: 10 Sa 712/09