18.05.2011
Redaktion (allg.)
Die dem Fahrzeughalter teuer kommende Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 5 A 954/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtete, sehen die gesetzlichen Bestimmungen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor. „Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus - allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.
Entscheidend sei, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt - auch im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des Radwegs. Radfahrer jedenfalls müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radweg blockiert ist - und sei es auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt. (swe)