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Geschwindigkeit ohne Bedeutung

Wer auf nächtlicher Fahrbahn einen Auffahrunfall verursacht, trägt an der Kollision immer eine beträchtliche Mitschuld. Egal, wie dunkel die Nacht und wie unbeleuchtet das Hindernis war. Selbst die exakte Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt spielt dabei eine nebensächliche Rolle.
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Redaktion (allg.)
Wer auf überschaubarer Strecke einen Aufprall nicht mehr verhindern kann, ist letztlich immer zu schnell gewesen oder hat auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr zu langsam reagiert. Beides geht zu seinen Lasten. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Essen bestanden (Az. 12 O 176/04). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn im aufkommenden Morgengrauen vom Sekundenschlaf erfasst. Sein Fahrzeug schlingerte über die Fahrbahnen, rutschte erst gegen die rechte Schutz-, dann gegen die mittlere Leitplanke, wobei ein Container von seinem Anhänger fiel und quer über beide Spuren auf der unbeleuchteten Autobahn liegen blieb. In den raste der nachfolgende Autofahrer und wurde dabei schwer verletzt. Die teure Heilbehandlung dauerte noch bis zur Gerichtsverhandlung an. Trotzdem verweigerte ihm die Versicherung des Lkw-Fahrers die volle Übernahme des bis dahin schon aufgelaufenen Betrages von 16.520,11 Euro und zahlte nur zwei Drittel davon aus. Schließlich sei der Betroffene zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 140 km/h und damit viel zu schnell unterwegs gewesen. Ein Tempo-Wert, den der Verunglückte allerdings bestritt. Wobei die Richter die Diskussion darüber müßig fanden. An dem Aufprall trägt nicht allein der eingenickte Lkw-Fahrer mit seinem unbeleuchtet herumliegenden Container die Schuld, sondern er beruht unbestreitbar auch auf einem Mitverschulden des nachfolgenden Fahrers. „Der Betroffene hat den Unfall entweder durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit verursacht, was beides gleich schwer wiegt", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung. Dafür sei ein Einbehalten von einem Drittel der Schadenssumme zweifellos angemessen. (swe)
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