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Höhe muss erneut überprüft werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut mit Urteilen an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
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Redaktion (allg.)
Der Kläger im Verfahren BVerwG 9 C 6.09 hatte Erstattung des von ihm für eine Fahrt im August 2005 entrichteten Mautbetrages von 22,43 Euro begehrt. Er sei nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen, weil die Bundesregierung die Mautsätze in der Mauthöheverordnung nicht sachgerecht festgesetzt habe und es somit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Blumengroßhändlerin, hatte ihr Erstattungsbegehren auf die Annahme gestützt, dass ihr Lkw nicht mautpflichtig sei, weil er nicht nur dem Transport, sondern auch Verkaufszwecken diene. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wies beide Klagen ab. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 Euro und 2,52 Euro verurteilt und die Berufungen der beiden Kläger im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen keine Revision eingelegt. Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Nach § 3 Autobahnmautgesetz sei die Höhe der Maut pro Kilometer unter anderem unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen Lkw festzusetzen. Ob dies durch die Mauthöheverordnung geschehen ist, lasse sich aufgrund der vom OVG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der sogenannten kapazitätsabhängigen Kosten, die etwa 60 Prozent der vom mautpflichtigen Verkehr verursachten Autobahnkosten ausmachen, hätte das OVG feststellen müssen, ob und in welchem Umfang ein Zusammenhang mit der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen Lkw besteht. Die in beiden Verfahren eingelegten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das BVerwG zurückgewiesen. Die Beklagte sei im Ergebnis zu Recht zur Erstattung in geringem Umfang verurteilt worden, weil sie sich für die von ihr geübte Praxis der Auf- oder Abrundung der Länge der jeweils zurückgelegten Streckenabschnitte auf volle 100 Meter und der Mautbeträge auf volle Cent nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen könne. Ohne eine solche hätte stattdessen jeweils zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden müssen. (op/swe) Urteile des BVerwG vom 04.08.2010, Az.: BVerwG 9 C 6.09 und 9 C 7.09, Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/2010 des BVerwG vom 04.08.2010 (LexisNexis) (www.lexisnexis.de/rechtsnews/bverwg-hoehe-der-lkw-maut-muss-erneut-uebe…)
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