01.01.2009
Redaktion (allg.)
Wird beim Fahrer eines mit flüssigem Stickstoff beladenen Lkw am Ende der Tour nur ein Alkoholgehalt von ganzen 0,02 Promille in seinem Blut gemessen, ist das für den Arbeitgeber doch Grund genug, ihn fristlos zu entlassen. Für solche Gefahrgut-Transporte gilt die absolute 0,00-Promille-Grenze, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 7 Sa 1369/07).
Der betroffene 56-jährige hatte seine Fahrt um 4.45 Uhr begonnen und war dann um 9.00 Uhr mit dem Restalkohol im Blut erwischt worden. Zwar wollte der Mann sich noch damit herausreden, er habe morgens ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen. „Die Richter werteten das aber als eine nur unerhebliche Schutzbehauptung“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Denn alle Fahrer des Transportunternehmens waren nachweislich in jährlichen Schulungen über das absolute Alkoholverbot belehrt worden und die Arbeitsverträge enthielten den ausdrücklichen Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss - egal, aus welchem Grunde.
Die Gefahrgut-Beförderung unter Alkoholeinfluss hat laut Richterspruch die Allgemeinheit und damit auch das Geschäftsinteresse des Transportunternehmers in hohem Maße gefährdet. Damit ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt - trotz der langjährigen Anstellung des Mannes bei seinem Arbeitgeber und der unbestreitbar schlechten Arbeitsmarktchancen wegen seines Alters.