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Kein beitragspflichtiger Arbeitslohn

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für ihre LKW-Fahrer kein beitragspflichtiger Arbeitslohn ist.
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Redaktion (allg.)
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des Verbandes deutscher Verkehrsrechts-Anwälte (VdVKA) unter Hinweis auf das am 10. Mai 2010 veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 20.01.2010 - L 6 R 381/08. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen unter anderem wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei. (swe)
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