05.01.2011
Redaktion (allg.)
Ist ein Fahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht zu erkennen war, kann er nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zur Kasse gebeten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung das Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm (Az. III-3 RBs 336/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betraf der Richterspruch einen Berufkraftfahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei 73 Stundenkilometer geblitzt worden war. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde unter Abzug einer Toleranz von drei Stundenkilometern die „fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 Stundenkilometer“ mit 200 Euro in Rechnung.
Dem widersprach das Gericht. „Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann. Das trifft beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist“, so Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline.
In dem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall war der Fahrer zudem ortsunkundig. Weshalb ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet werden kann - und zwar in Höhe von weit geringeren 20 Stundenkilometern. Wofür das Gericht eine Geldbuße von nunmehr 35 Euro für angemessen hielt. (tbu)