05.08.2009
Redaktion (allg.)
Zur Begründung führte das Gericht aus, ein PC könne nur dann ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sein, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet ist. Hat ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden kann.
Aber auch internetfähige PC seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers unter anderem auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PC nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall ist.
Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden kann, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankommt, sondern allein der Besitz ausreicht, geht nach der Meinung des Gerichts an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PC würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn jedoch PC tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil ist binnen eines Monats Berufung beim Schleswig-Holsteinischen OVG zulässig. (swe)
Quelle: Juris