20.04.2011
Redaktion (allg.)
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtete, hatte ein Verkehrsteilnehmer ein anderes Fahrzeug gerammt. Dieser stand am Straßenrad und war offenbar gerade wieder im Anfahren begriffen, als das betroffene Fahrzeug zu dicht und wahrscheinlich zu schnell vorbei fuhr. Trotzdem räumte der am Straßenrand stehende Fahrer noch vor Ort ein, er sei es wohl, der den Unfall verursacht habe. Was allerdings den eigentlichen Halter des Fahrzeugs spätestens vor Gericht nicht davon abhielt, seinen 8.175,56 Euro teuren Schaden auf der Grundlage einer 100prozentigen Haftung vom der seiner Ansicht nach unaufmerksamen Raser einfordern zu wollen. Die dem zwar widersprechende Eigenbezichtigung des Fahrers hinter dem Steuer seines Wagens sei nämlich unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung.
Eine Einschätzung, der sich die Saarbrückener Oberlandesrichter anschlossen. „In einem Verkehrsunfallprozess sind alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer diese Entscheidung. Auch hier habe - bei näherem Hinsehen - der noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende Verkehrsteilnehmer keine Schuld eingestehende Erklärung abgegeben, sondern vielmehr lediglich das Unfallgeschehen geschildert. Da also kein gültiges Schuldanerkenntnis vorliege, fehle es dem Gericht aber an dem ordentlichen Nachweis, um ihm - gewissermaßen in Umkehr der Beweislast - die volle Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls zuzumessen. (swe)