09.02.2011
Redaktion (allg.)
Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zwangsabschleppung ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln hingewiesen (Az. 20 K 281710).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stand das umstrittene Fahrzeug in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Es versperrte den Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgänger- und Fahrradbrücke kamen und von dort die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr, von dem aus seinerseits wegen der Sichtbehinderung entsprechende Personen erst zu spät wahrgenommen werden konnten. Das betraf vor allem kleinere Kinder, die durch das abgestellte, herrenlose Fahrzeug völlig verdeckt wurden, weshalb Gefahr im Verzuge war und vom Außendienst der Verkehrsbehörde umgehend ein Abschleppdienst geordert wurde.
Noch vor dessen Eintreffen tauchte jedoch der Fahrer auf und erklärte, wegen einer technischen Panne hier zu stehen und bereits Kontakt mit der Werkstatt aufgenommen zu haben, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Die Behörde kam also nicht mehr selbst zum Zuge, stellte aber trotzdem dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.
Und das zu Recht, wie das Kölner Verwaltungsgericht entschied. „Als er sein defektes Fahrzeug zwar notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um seinerseits die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer jedoch einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann insbesondere mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer das Problem. Weil ein solcher ausführlicher Zettel im störenden Wagen fehlte, war die Ordnungsbehörde befugt, dem Fahrzeughalter die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen. (swe)