01.12.2010
Redaktion (allg.)
Der Kläger war seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, bei der es sich um den Liegenschaftsverwalter handelte, nach der Bemerkung „Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“ in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch.“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kläger sein Gegenüber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hat. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein sah keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Danach stellt das grob beleidigende Verhalten des Klägers zwar grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, musste vorliegend zugunsten des Klägers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst hat, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden gehandelt hat. Eine Abmahnung hätte hier nach Auskunft der ARAG ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 474/09). (swe)