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Lenk- und Ruhezeiten: Beifahrerzeit ist jetzt Lenkzeit

Französische Kontrollbehörden interpretieren die als Beifahrer verbrachte Zeit nun als Lenkzeit. Die französische Praxis steht damit im Widerspruch zur Meinung der EU-Kommission.
Neuer Ärger um die Lenk- und Ruhezeiten: Frankreich wertet Beifahrerzeiten aktuell als Lenkzeiten. | Foto: Krone
Neuer Ärger um die Lenk- und Ruhezeiten: Frankreich wertet Beifahrerzeiten aktuell als Lenkzeiten. | Foto: Krone
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Tobias Schweikl

Wie der Deutsche Speditions- und Logistikverband e.V. (DSLV) meldet, interpretieren die französischen Behörden die Zeit, die ein Fahrer während eines Doppelfahrereinsatzes auf dem Beifahrersitz verbringt, seit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nun anders. Mit Verweis auf Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird dieser Zeitraum nicht mehr wie bisher als Lenkzeitunterbrechung, sondern als Lenkzeit angesehen. Dies hat zur Folge, dass beim Einsatz einer Zwei-Fahrer-Besatzung nach spätestens viereinhalb Stunden Lenkzeit eine 45-minütige Lenkzeitunterbrechung eingelegt werden muss.
Worin die Änderung des Artikels 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bestehen soll, die eine solche Vorgehensweise rechtfertigen würde, könne bisher weder vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) noch von anderen (internationalen) Verbänden nachvollzogen werden, so der DSLV in einer Stellungnahme. Auch stehe dieses Rechtsverständnis der französischen Behörden dem Inhalt der Leitlinie Nr. 2 zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr der EU-Kommission entgegen, wonach ein Zeitraum von 45 Minuten des Beifahrers als „Fahrtunterbrechung“ angesehen werden kann.
Zwar haben die Leitlinien keinen verpflichtenden Anwendungscharakter und dienen lediglich zur Orientierung für eine einheitliche europäische Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen. Klar dürfte aber auch sein, so der DSLV, dass ein Verhalten nicht gleichzeitig als Fahrtunterbrechung – so die Ansicht der EU-Kommission – und als Lenkzeit – so die Meinung der französischen Kontrolleure – gewertet werden kann.
Die französische Vorgehensweise habe bereits zu hohen Strafzahlungen geführt und wurde der EU-Kommission vorgetragen. Diese wird Frankreich in einem ersten Schritt auffordern, sich zur gegebenenfalls vertragsverletzenden Anwendung des EU-Rechts zu erklären. Um das Ausmaß der französischen Kontrollen gegenüber der EU-Kommission besser darstellen zu können, nimmt der DSLV zum Zwecke der Weiterleitung gerne Informationen zu entsprechenden Kontrollerfahrungen entgegen.

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