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Lkw-Kartell: Kein Schadensersatz von Mercedes-Benz für Spediteure

Schlappe vor dem Landgericht: Das vom Verbund Elvis gegründete Inkassounternehmen darf nicht als Klägerin gegen Mercedes-Benz Schadensersatz fordern. Die Klage über 96 Millionen Euro wurde abgewiesen.

Kein Geld für die Unternehmen, die gemeinsam über eine Elvis-Tochterfirma Klage eingereicht hatten. (Symbolbild: Pixabay)
Kein Geld für die Unternehmen, die gemeinsam über eine Elvis-Tochterfirma Klage eingereicht hatten. (Symbolbild: Pixabay)
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Johannes Reichel
(erschienen bei Transport von Nadine Bradl)

Das Landgericht Stuttgart hat die Sammelklage eines Inkassounternehmens, das rund 350 Unternehmen vertrat, gegen die Mercedes-Benz Group AG (vormals: Daimler AG) unter anderem auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 96 Millionen Euro abgewiesen. Das teilte das Gericht in einer Pressemitteilung am 28. April 2022 mit.

Der Ladungs-Verbund Elvis hatte 2016 das Inkassounternehmen als Tochtergesellschaft gegründet. Demnach vertrat es vor Gericht auch zum Großteil zum Verbund gehörende Firmen als Kläger. Die in Frage stehenden Fahrzeuge sind laut Gericht von den Unternehmen in unterschiedlicher Weise (Kauf, Mietkauf, Service-Leasing, Finanzierungs-Leasing u.a.) sowie in unterschiedlichem Umfang (von einem bis zu rund 1.600 Fahrzeugen je Unternehmen) „beschafft“ worden und betreffen die Marken Daimler, DAF, Fiat/Iveco, MAN, Scania und Volvo/Renault.

Das Lkw-Kartell

Hintergrund der Klage war das sogenannte Lkw-Kartell. Hierbei wurde zahlreichen Firmen, die über Jahre hinweg illegale Preisabsprachen getroffen hatten, von der Europäischen Kommission wegen kartellrechtswidrigen Handelns zu einem Bußgeld in Milliardenhöhe verurteilt hatte (wir berichteten). 

Laut Stuttgarter Landgericht könne das Inkassounternehmen allerdings nicht in Vertretung der Unternehmen etwaige Kartellschadenersatzansprüche geltend machen.

"Sie sei daher mangels Aktivlegitimation nicht dazu berechtigt, die vorliegende Klage zu führen", heißt es vom Gericht.

Die Klägerin überschreite unter anderem die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis und erbringe im vorliegenden Streitfall keine ihr erlaubte Inkassotätigkeit, sondern eine umfassende Rechtsberatung, so das Gericht weiter. Zudem bestünden im Streitfall bei der Klägerin auch Interessenskonflikte, die die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdeten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen. 

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