Lkw-Maut: Teil-Verstoß gegen EU-Recht

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gibt zwei Spediteuren aus Polen Recht, die Deutschland wegen der Berechnung der Mautsätze verklagt hatten.

Deutschland muss zwei Transportunternehmern die zu Unrecht berechneten Lkw-Mautgebühren teilweise zurückzahlen. Foto: Pixabay
Deutschland muss zwei Transportunternehmern die zu Unrecht berechneten Lkw-Mautgebühren teilweise zurückzahlen. Foto: Pixabay
Johannes Reichel
(erschienen bei Transport von Daniela Kohnen)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat zwei Spediteuren aus Polen Recht gegeben. Sie hatten die Bundesrepublik Deutschland wegen der Berechnung der Mautsätze verklagt. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster (AZ: 9 A 118/16) vom 30. November 2021 ist dieses rechtskräftig. Die Richter urteilten, dass die Erhebung der Lkw-Maut 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig war. Begründung: Bei der Berechnung der Mautsätze seien die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden. Damit ist Deutschland zu einer teilweisen Rückerstattung von Mautgebühren an die Kläger verpflichtet.

Die Kläger haben ein Speditionsunternehmen in Polen betrieben und verlangten die Rückerstattung von rund 12.000 Euro für die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 gezahlte Lkw-Maut. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage zunächst abgewiesen.

Auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Münster hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wegekostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war allerdings nicht mehr Gegenstand des aktuellen Urteils. Denn Deutschland hatte den Klägern zwischenzeitlich insoweit die Mautgebühren von rund 424 Euro erstattet.

Weitere 565 Euro Mautgebühren erstattet

Das Oberverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik jetzt verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden.

Denn die Mautgebühren dürfen nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten, urteilten die Richter. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird.

Anders als andere Anlagegüter würden Grundstücke keinen Substanzverlust erleiden und müssten nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden, so die Richter. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhten damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet würden, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen.

Den weiteren unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger in dem als Musterklage geltenden Mauterstattungsverfahren ist der Senat nicht gefolgt und hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hat.