19.10.2010
Redaktion (allg.)
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte der eigentliche Verursacher des Aufpralls seinen MAN-Lkw mit Anhänger an der Unfallstelle wenden, wobei er stecken blieb und der unbeleuchtete Anhänger quer über die Fahrbahnen zum Stehen kam. Der die leicht abschüssige Straße herunterkommende andere Fahrer hatte zwar die zwei Lichter der Zugmaschine auf der Gegenfahrbahn bemerkt, nicht aber den daran hängenden, ihm den Weg versperrenden, total dunklen Lkw-Anhänger. Beim Aufprall des Fahrzeugs kam es zum Totalschaden, für den nun die Versicherung des quer stehenden Trucker-Anhängers voll aufkommen sollte. Sei es doch trotz aller Bremsbemühungen nicht mehr möglich gewesen, vor dem plötzlich auftauchenden Hindernis rechtzeitig zum Stehen zu kommen.
Das sah das Gericht allerdings differenzierter. Trotz Einhaltens der Höchstgeschwindigkeit hafte ein Unfallgeschädigter mit, wenn er bei Dunkelheit nicht so angepasst fährt, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke jederzeit anhalten kann. „Ein Kraftfahrer muss in der Nacht seine Geschwindigkeit auch auf möglicherweise unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einrichten", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Tut er das nicht in ausreichendem Maße, hat er bei einem zwar nicht ursprünglich von ihm verursachten Unfall doch einen Teil des Schadens mit zu tragen. In diesem Fall laut Richterspruch 25 Prozent der Gesamtkosten. (swe)