15.03.2011
Redaktion (allg.)
Ein Paketdienst darf, wenn er den Adressaten nicht antrifft, die Postsendung auch einem Ersatzempfänger aushändigen. Das kann je nach örtlicher Gegebenheit ein weiterer Hausbewohner oder ein unmittelbarer Nachbar sein. Doch dabei muss der Zusteller dem eigentlichen Empfänger immer mitteilen, wo der die für ihn gedachte Sendung in Besitz nehmen kann. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine solche Verpflichtung ausschließen oder nicht enthalten, sind unwirksam. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestanden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, muss bei der zwar erlaubten Ersatzzustellung an dritte Personen dem berechtigten Interesse des ursprünglichen Empfängers im ausreichenden Maße Rechnung getragen werden. „Eine schriftliche, in seinen Briefkasten geworfene Mitteilung, wann und wo in seiner Abwesenheit ein an ihn adressiertes Paket hinterlegt wurde, ist das Mindeste, was der Zusteller zu leisten habe - vor dieser Selbstverständlichkeit darf sich der Paketdienstleister auch nicht vertraglich drücken", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.
Zumal einem ordentlichen Beförderungsunternehmen dieser minimale Zusatzaufwand ohne weiteres möglich und zumutbar sei und die reibungslose Ersatzzustellung letztendlich in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse liege. (OLG Köln, Az. 6 U 165/10) (swe)