12.01.2011
Gelöschte Flensburg-Punkte bleiben gelöscht – sie dürfen nicht mehr gegen einen Kraftfahrer verwendet werden. Auf diese Formel lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bringen, auf die jetzt der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hinweist. Demnach dürfen wegen einer Alkoholfahrt erteilte Punkte nach ihrer Streichung aus dem Zentralregister nicht zum Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psycholgischen Untersuchung (MPU) genommen werden.
Gegen eine solche MPU hat sich ein Kraftfahrer gewehrt, bei dem im Mai vergangenen Jahres bei einer Kontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille festgestellt worden ist. Schon gut zwei Jahre zuvor war er mit 0,77 Promille erwischt worden, doch die Punkte sind wie vorgesehen vorher gelöscht worden. Die Verkehrsbehörde ordnete daraufhin trotzdem eine MPU an.
Die rechtlichen Schritte des Betroffenen hatten Erfolg. Entgegen der in der ersten Instanz noch vom Gericht vertretenen Auffassung habe sich der Antragsteller nicht als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" erwiesen, so die Koblenzer Richter. Davon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn ein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Punkten „vorbestrafter" Autofahrer aus demselben Grund noch einmal auffällig wird.
Im zu entscheidenden Fall dürfe die im rechtlichen Sinne abgegoltene Tat dem Betroffenen aber nicht mehr vorgehalten werden. Vielmehr habe dieser sich im Sinne des Punktsystems bewährt. Ein Führerscheinentzug komme daher auch nicht in Frage (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 10 B 10545/10). (swe)