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Nachfolger trifft keine Schuld

Wenn in einer Einbahnstraße keine erkennbare Parkmöglichkeit auf der linken Fahrbahnseite besteht, muss ein nachfolgender Fahrer nicht mit einem Linsabbiegen des Vorderfahrzeuges rechnen.
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Redaktion (allg.)
Wer zur Parkplatzsuche auf die linke Seite der Fahrbahn abbiegt, obwohl die Einbahnstraße nur auf der rechten Seite klar erkennbar mit Parktaschen versehen ist, hat alleine die volle Haftung zu tragen, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem ihn überholenden Fahrzeug kommt. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 13 S 10/09) müsste der überholende Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall überhaupt nicht mit dem Abbiegevorgang in eine links gelegene Zufahrtsstraße zu einem weiteren, nicht sichtbaren Privatparkplatz rechnen. Nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hatte eine Autofahrerin ihren Wagen mehrfach am rechten Fahrbahnrand zum Stillstand gebracht und war dann immer wieder angefahren. Offenbar suchte sie nach einer Parkmöglichkeit. Davon jedenfalls ging eine hinter ihr herankommende weitere Autofahrerin aus und fuhr links vorbei. Wobei beide Wagen kollidierten, weil die tatsächlich einen Parkplatz suchende Fahrerin just in diesem Augenblick nach links ausscherte, um, wie sie vor Gericht erklärte, die Zufahrt in einen dort vorhandenen Privatparkplatz zu nehmen. Wie die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, besteht an dieser Stelle allerdings keine hinreichend erkennbare Beschilderung der Zufahrt zu einer öffentlichen Parkmöglichkeit. „Aus diesem Grund musste die Autofahrerin in dem hinteren Wagen nicht damit rechnen, dass das immer wieder rechts zum Stehen kommende Fahrzeug vor ihr auf der Suche nach einer Parkmöglichkeit plötzlich nach links abbiegen würde", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline. Hinsichtlich der vorderen Autofahrerin blieb vor Gericht sogar offen, ob sie beim Abbiegen auf die linke Parkplatzzufahrt überhaupt den Blinker gesetzt hatte. Weshalb sie laut Urteilsspruch letztendlich für den Gesamtschaden von 2.218,16 Euro sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 272,87 Euro selbst in voller Höhe aufzukommen hat. (tbu)
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