11.03.2009
Redaktion (allg.)
Und die Verkehrsbehörden sind sehr wohl berechtigt, ein solches in der Regel aus Ahnungslosigkeit falsch geparktes Fahrzeug abschleppen zu lassen. Und das Ganze geht dann auf Kosten des meist überraschten Fahrzeughalters. Auf diese Gefahr weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen hin (Az. 1 A 45/08).
In diesem Fall hatte der Teilnehmer einer mehrtägigen Weiterbildungsveranstaltung am Morgen seinen Pkw in der Abbiegefahrspur auf der Göttinger Bürgerstraße abgestellt. An dieser Stelle ist das Parken nicht durch entsprechende Verkehrsschilder verboten oder eingeschränkt. Allerdings wurde das dort stehende Auto für die auf die Abbiegespur eingeschwenkten Fahrzeuge zum permanenten Hindernis, weil sie immer wieder auf die Hauptspur zurück ausweichen mussten. Um der Behinderung ein Ende zu machen, ließ die Polizei den störenden Pkw gegen Mittag einfach auf einen benachbarten öffentlichen Parkplatz ganz in der Nähe umsetzen. Wofür dem Fahrzeughalter 145 Euro in Rechnung gestellt wurden, die dieser nun aber nicht bezahlen wollte.
Tatsächlich sei nicht gegen ein ausdrücklich geregeltes Parkverbot der Straßenverkehrsordnung verstoßen worden, stellte das Gericht zwar fest. "Doch hier kommt das Grundgebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Tragen, das im Einzelfall bei einer unzumutbaren Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu einem rechtmäßigen Parkverbot führen kann", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline. Zumal nach Auffassung der Richter die offensichtliche Behinderung der anderen Fahrzeuge angesichts des mehrstündigen Parkens und der unmittelbaren Nähe des öffentlichen Parkplatzes ohne größere Probleme und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar gewesen wäre.
Transport, 29.03.2009 (tbu)