Privileg nicht ohne Weiteres streichen

Darf ein Mitarbeiter jahrelang einen kostenlosen Firmenparkplatz nutzen, lässt sich ihm ein solches Privileg nicht ohne Weiteres streichen. Wie bei anderen gewährten Vorteilen bedarf es einer ausdrücklichen Begründung und Interessensabwägung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Redaktion (allg.)
Im verhandelten Fall durfte ein Mitarbeiter seinen Pkw jahrelang direkt auf einen Parkplatz am Flughafen abstellen. Sein Arbeitgeber erstattete die dabei anfallenden Kosten. Aus Kostengründen wurde diese Vergünstigung jedoch gestrichen. Der Mitarbeiter sollte stattdessen ein weiter entferntes Parkhaus nutzen und mit einem Pendlerbus zum Flughafen weiterfahren. Der Pilot weigerte sich jedoch und parkte weiterhin auf dem gewohnten Parkplatz. Die dabei in 1,5 Jahren angefallenen Kosten in Höhe von 2.000 Euro wollte er laut der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Dieser verweigerte die Zahlung, woraufhin der Mitarbeiter klagte. Das Gericht gab ihm recht. Zwar könne ein Mitarbeiter sich seinen Parkplatz nicht aussuchen, allerdings dürfte ihm nicht einfach aus Kostengründen die Parkgebührenerstattung gestrichen werden. Es habe eine Interessensabwägung stattzufinden, bei der alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Hieran habe es aber gefehlt. Weder habe der Arbeitgeber zu den tatsächlichen Kosten Stellung genommen noch seine Entscheidung ausreichend begründet (Hessisches LAG, Az. 17 Sa 900/09). (swe)