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Schaden in der Werkstatthalle

Gerät ein für eine bevorstehende Inspektion auf der Hebebühne einer Werkstatt abgestellter Lkw dort in Brand und greift das Feuer auf die Halle über, kann der dabei entstehende Schaden nicht der allgemeinen betriebsbedingten Haftung des Fahrzeugs zugerechnet werden.
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Redaktion (allg.)
Das den Brand auslösende Fahrzeug war hier schon vor dem Feuer gewissermaßen „aus dem Verkehr gezogen" und damit juristisch nicht mehr in der Lage, „betriebsbedingte" verkehrs- oder maschinentechnische Schäden anzurichten. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten (Az. I-1 U 6/10). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der anderthalb Jahrzehnte alte Lkw an einem Freitagnachmittag in eine Werkstatt gebracht und weisungsgemäß auf der Hebebühne abgestellt worden. Noch bevor das für den Wochenbeginn geplante Durchchecken des Fahrzeugs begonnen hatte, sah ein Werkstattmitarbeiter am Montagvormittag Flammen aus dem Fahrerhaus des Lkw schlagen. Mit Hilfe eines Baggers konnte das brennende Fahrzeug in letzter Sekunde aus der Halle gezogen und der Brand im Freien gelöscht werden. An der Werkstatt entstanden Schäden in Höhe von 84.813 Euro. Diese dürfen aber laut Düsseldorfer Urteilsspruch nicht der Betriebshaftung des Lkw-Halters zugerechnet werden. „Sind doch die so genannten Rechtsgüter des Werkstattinhabers mit den überschlagenen Flammen nicht im Rahmen eines Verkehrsvorgangs mit dem Fahrzeug in Berührung gekommen, sondern während der Erfüllung einer vertraglichen Wartungsverpflichtung", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt die besondere juristische Situation. Denn der Lkw war nicht nach einem Fahrvorgang als ein betriebsbereites Fahrzeug in der Garage abgestellt worden, sondern stand abseits jeglichen öffentlichen Verkehrs auf der Werkstatt-Hebebühne bereits das gesamte Wochenende über gerade nicht zur Ausfahrt, sondern vielmehr für die mit Beginn der neuen Woche vorgesehenen Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten bereit. Womit die Haftpflichtversicherung des Lkw nicht mehr zum Tragen kommt. (swe)
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