07.09.2009
Redaktion (allg.)
Auf der BAB A 8 Ost ist auf dem Streckenabschnitt zwischen Kilometer 97,65 bis Kilometer 125 in Richtung Salzburg und zwischen Kilometer 123,2 bis Kilometer 87,2 in Richtung München mehrere sogenannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) aufgestellt, die am 01.03.2000 zunächst in Probe- und später in Dauerbetrieb genommen wurde. In Abhängigkeit von der Verkehrsbelastung wird durch diese Vorrichtungen zeitweise ein Lkw-Überholverbot zur Harmonisierung des Verkehrsablaufs angeordnet. Darüber hinaus sind in weiteren Abschnittsbereichen starre Verkehrsschilder und Prismenwender montiert, die ebenfalls Überholverbote anordnen.
Der Kläger, ein Spediteur, der die BAB A 8 Ost häufig befährt, wandte sich mit seinen Klagen gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkung. Das VG München hat die Klagen abgewiesen. Der BayVGH hat die zwei erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Soweit die Klagen gegen die durch Prismenwender bekanntgegebenen Überholverbote gerichtet waren, sah der BayVGH sie bereits als unzulässig an, da der Kläger die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten hat. Diese beginne, wenn der Verkehrsteilnehmer sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sehe.
Die Klagen gegen die mittels SBA und starrer Verkehrsschilder bekannt gegebenen Lkw-Überholverbote sind nach Auffassung des Gerichts zwar zulässig, jedoch werde der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Beschränkungen des fließenden Verkehrs seien gegeben und die angefochtenen Anordnungen verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die besonderen örtlichen Verhältnisse auf den betreffenden Streckenabschnitten (erhebliche Höhenunterschiede mit Steigungs- und Gefällstrecken, dichte Abfolge der Anschlussstellen, nur zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung ohne Standstreifen, nur 1 m breiter Mittelstreifen) bewirkten zusammen mit dem überdurchschnittlich hohen Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke eine konkrete Gefahrenlage. Die Lkw-Überholverbote seien auch dazu geeignet, die Verkehrssicherheit zu verbessern, wie sich aus den bayernweit erhobenen Unfallzahlen ergibt.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum BVerwG zugelassen. (swe)
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