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Summarische Eingangsanmeldung nötig

Seit dem 1. Januar 2011 sind vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft summarische Eingangsanmeldungen (ESumA) abzugeben.
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Redaktion (allg.)
Allerdings soll, wie die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Internetseite schreibt, bis zum 31. Januar 2011 nicht beanstandet werden, wenn eine summarische Eingangsanmeldung nicht abgegeben wird. Die Waren würden wie gewohnt zollrechtlich behandelt und die Beteiligten soweit möglich auf ihre Verpflichtung hingewiesen. Die summarische Eingangsanmeldung ist über das IT-Verfahren ATLAS-EAS bei der ersten Eingangszollstelle abzugeben. Es steht außerdem die Internet-ICS-Anmeldung (IIA) für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung. Sie ist vom Beförderer abzugeben, kann laut Artikel 36b Abs. 3 und 4 des Zollkodex jedoch auch durch dessen Auftraggeber oder einer Person, die die Waren bei der zuständigen Eingangszollstelle gestellen oder gestellen lassen kann, erfolgen. Im See-, Luft- und Binnenschiffsverkehr ist zudem vom Betreiber des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels bei der ersten Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft eine Ankunftsmeldung bei der Eingangszollstelle abzugeben (Artikel 184g Zollkodex-DVO). Die Ankunftsmeldung ersetzt nicht die Mitteilung der Gestellung.
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