20.01.2010
Redaktion (allg.)
Der Kläger hatte darin mit im Jahre 1984 erhobener Klage die beklagte Firma auf Bezahlung von vertragsgemäß erbrachten Transportleistungen in Anspruch genommen. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als am 1. Februar 2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren. Der Kläger hat seinen mit etwa 1,6 Millionen Euro berechneten Ausfallschaden gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz erfolglos geltend gemacht.
Das OLG Hamm hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil abgeändert. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Amtshaftungsanspruch. Das Gericht hat ausgeführt, die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden, der allerdings erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurückbleibt.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. (swe)
Quelle: Juris