Unfall auf unnötigem Umweg zur Arbeit

Wer mit genügend Sprit im Tank auf dem Weg zur Arbeit erst noch einen Umweg zu einer Tankstelle nimmt, kann im Unglücksfall auf der Fahrt dorthin nicht mehr mit den Leistungen der gesetzliche Unfallversicherung rechnen.
Redaktion (allg.)
Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich, hat jetzt das Landessozialgericht Hessen betont (Az. L 3 U 195/07). Der Versicherungsschutz bleibe nach der Entscheidung der Richter nur dann bestehen, wenn der Tank sich während der Fahrt als plötzlich fast leer erweist und das Ankommen am Arbeitsort ohne ein Nachtanken nicht mehr möglich wäre. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg statt zur Arbeit zunächst in Gegenrichtung bis zum Nachbarort, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Dabei verunglückte die 26-Jährige. Weil sich das Unglück nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignete, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zu Recht, entschied das Darmstädter Gericht. „Versicherte sind zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Doch längere Wege kämen nur in Betracht, wenn es dafür objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gründe gibt. Da die Reserve-Warnlampe am Unglücksmorgen noch nicht leuchtete, hätte die Produktionshelferin aber ihren nur 18 Kilometer entfernten Arbeitsplatz noch problemlos ohne nachzutanken erreichen können. Insofern konnten die Richter auch keinen akzeptablen beruflichen Grund für den erheblichen Umweg der verunglückten Frau erkennen.