Urteil: Leasinggeber haften für Lkw-Maut

Das Verwaltungsgericht Köln entschied in abgewiesenen Klagen, dass Leasinggesellschaften als Schuldner für Mautkosten haftbar gemacht werden können.
Leasinggebern können bei Insolvenz von Vertragspartnern Mautschulden zugewiesen werden. | Foto: PicturePoint.Photopixelio.de
Leasinggebern können bei Insolvenz von Vertragspartnern Mautschulden zugewiesen werden. | Foto: PicturePoint.Photopixelio.de
Redaktion (allg.)

Am 4. Oktober 2016 verkündete das Verwaltungsgericht Köln in vier Urteilen, dass Leasinggesellschaften als Eigentümer von Lkw für offene Mautforderungen haftbar gemacht werden können. Es klagten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen bereitgestellt hatten. Eine ließ ihre Fahrzeuge über ein Leasing laufen, die andere vermietete sie Speditionsunternehmen. Währenddessen blieben die beiden Gesellschaften zivilrechtliche Eigentümer der Sattelzüge. Die Speditionen, mit denen die beiden Leasinggesellschaften Verträge hatten, meldeten Insolvenz an. Das Bundesamt für Güterverkehr zog die Leasinggesellschaften für noch offene Forderungen an Mautkosten heran.
Das Verwaltungsgericht gab an, dass der Eigentümer als potentieller Mautschuldner anzusehen sei. Im Raum stand die Forderung der Klägerin, lediglich die Eigentümer sollen die Mautschuld tragen, die auch Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen hätten. Das Gericht führte aus, dass Mautschulden auf Leasinggesellschaften keine erdrückende Wirkung hätten und die Leasinggeber Nutzen von der mautpflichtigen Strecke hätten. Es sei rechtens gewesen, zuerst auf die Speditionen und nach deren Insolvenz auf die Klägerin zuzukommen, um die Mautschulden zu begleichen.
(VG Köln, Az.:14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15)

(th)Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio