Verhältnismäßige Gutachterkosten

Die Kosten für eine Unfallbegutachtung muss der Unfallverursacher nicht immer selbst tragen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Redaktion (allg.)
In dem verhandelten Fall war eine Klägerin zugeparkt worden und hatte deshalb beim Ausparken den anderen gestreift, dies aber nicht bemerkt. Sie fuhr weiter. Für diese fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalles wurde die Autofahrerin zu einem Bußgeld in Höhe von 35 Euro verdonnert. Die Anklage wegen Unfallflucht wurde fallengelassen. Dennoch sollte die Frau die Kosten für einen Gutachter in Höhe von 1.104 Euro bezahlen. Hiergegen klagte die Unfallverursacherin und bekam vom Landgericht recht. Allein die Begutachtung des Unfallhergangs hätte mindestens 700 Euro, also das 20-fache des Bußgeldes ausgemacht. Das stehe in keinem Verhältnis zueinander, so die Richter. Überdies habe das Amtsgericht den Gutachter beauftragt, ohne der Klägerin eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor diesem Gesamthintergrund war die Abwälzung der Gutachterkosten unzulässig (LG Berlin, Beschluss v. 08.12.2009, Az.: 525 QS 176/09 in DAR 2009, S. 149). (swe)