26.01.2011
Redaktion (allg.)
Lohn gibt es für Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Laut den Experten der Experten der Arag-Rechtschutzversicherung hat ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen natürlich auch Anrecht auf eine Bezahlung, wenn es ihm unmöglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche sogenannte Leistungsstörung ist beispielsweise eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt bekommt der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.
Wenn Schneefall und Straßenglätte es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift laut Auskunft der Arag der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht in diesen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht, der Entgeltanspruch aber auch.
Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen hängt nach Auskunft der Arag entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung.
Allerdings ist es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert eine Abmahnung. Der Arbeitgeber muss noch nicht einmal nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde, allein die Verspätungen reichen als Kündigungsgrund aus, hat das BAG entschieden. Dazu sind im Vorfeld allerdings mindestens zwei Abmahnungen nötig (BAG, Az.: 2 AZR 147/00). (tbu)