Werbung
Werbung

Zeugenaussage reicht für Verurteilung

Die Behauptung eines mit seinem Fahrzeug selbst anfahrbereit an einer Ampel bei Gelb in den ersten Gang hoch schaltenden Zeugen, ein anderer Autofahrer habe die Kreuzung noch danach schon bei Rot überfahren, reicht für die Verurteilung des Verkehrssünders mit einem Bußgeld aus.
Werbung
Werbung
Redaktion (allg.)
Auch dann, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Zeuge gleichzeitig sowohl seine als auch die umstrittene Ampel des von ihm Beschuldigten im Blick haben konnte. Das hat jetzt das Amtsgericht Landstuhl entschieden (Az. 4286 Js 13706/10). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, traf das Urteil einen bis dahin unbescholtenen Verkehrsteilnehmer. Zwar bestritt der erfahrene Berufskraftfahrer, dass seine Ampel von dem anderen Mann während der Anfahrphase überhaupt eingesehen werden konnte - zumindest nicht gleichzeitig mit dem eigenen Lichtzeichen. Doch der Zeuge beharrte darauf, erst bei Umschalten der Ampel vor ihm auf Gelb den ersten Gang eingelegt zu haben und dann angerollt zu sein, während das andere Fahrzeug dagegen noch auf die Kreuzung auffuhr, als in dessen Querrichtung längst Rot angezeigt wurde. Nur glücklicherweise sei es zu keinem Zusammenstoß gekommen. Dem Gericht schien die Wahrnehmung des Zeugen nachvollziehbar. „Trotz der nicht zu übersehenden Zweifel, ob ein an erster Stelle in der Schlange stehender Linksabbieger zuverlässig beide Ampeln im Blick haben kann, würde immer zeitgleich spätestens beim Gelb-Umschalten der Linksabbiegespur die Ampel in der Querrichtung bereits auf Rot geschaltet", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Wobei technische Fehlschaltungen der Lichtzeichenanlage faktisch auszuschließen sind. (swe)
Werbung
Werbung