Zum Jahreswechsel: Mindestlohn steigt um vier Prozent

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel 2016/2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto. Eine entsprechende Verordnung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
 Arbeitnehmer in Deutschland hat seit 2015 Recht auf den Mindestlohn. (Foto: R+V)
Arbeitnehmer in Deutschland hat seit 2015 Recht auf den Mindestlohn. (Foto: R+V)
Tobias Schweikl

Wichtige Änderung im neuen Jahr: Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Die entsprechende Verordnung tritt zum Jahreswechsel in Kraft, den entsprechenden Beschluss hatte das Kabinett im Oktober gefasst. Es ist die erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze. Die Steigerung von 0,34 Euro (plus vier Prozent) orientiert sich demnach an der allgemeinen Lohnentwicklung. „Arbeitgeber sind gut beraten zu prüfen, ob sie gegenwärtig, aber insbesondere ab dem 1. Januar 2017, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro“, warnt Steuerberaterin Bettina Rau-Franz, Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Der Expertin zufolge seien die bestehenden Arbeitsverträge zu prüfen und gegebenenfalls, besonders im Hinblick auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, ab dem 1. Januar 2017 zu ändern. Aus der Grenze von 450 Euro ergebe sich, rein rechnerisch, eine maximale Arbeitszeit von 50,9 Stunden pro Monat. Besonderes Augenmerk sollte auf die Führung der Stundenzettel gerichtet werden, mahnt Rau-Franz. „Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung und den Erfahrungen aus der Beratungspraxis ist dabei insbesondere bei der Anpassung vertraglicher Regelungen, dem Ausspruch von Änderungskündigungen sowie der Einführung von Betriebsvereinbarungen zur Anpassung der maßgeblichen Entgeltbestandteile Vorsicht geboten“, betont die Steuerberaterin.

Einige wenige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten der Expertin zufolge aber weiterhin, etwa bei Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildenden, Teilnehmern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, ehrenamtlich tätigen Personen, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Die Ausnahmen bei Praktikanten seien in jedem Einzelfall besonders zu prüfen, rät Rau-Franz.